Durch drei aktuelle Urteile des BFH (alle 30. Januar 2018) wurde die Auffassung des Gerichts bestätigt, dass bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) eine vereinfachte steuerliche Rücklagenbildung möglich ist, wodurch Kapitalertragsteuer vermieden werden kann.
Laut BFH können Regiebetriebe ihre Gewinne zulässig den Rücklagen zuführen und so bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern, auch wenn die Ergebnisse faktisch der Trägerschaft zufließen. Damit differenziert der BFH insoweit nicht mehr zwischen Regie- und Eigenbetrieben. Für die Rücklagenbildung sei weder ein handelsrechtlicher Ausweis als Rücklage noch eine haushaltsrechtliche Mittelreservierung notwendig. Infolgedessen reicht dem BFH auch das "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne zur Rücklagenbildung aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiter zur Verfügung stehen. Eine solche Objektivierung könne sich z.B. aus dem Ausweis eines Forderungs- bzw. Verrechnungskontos ergeben.
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