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Ermäßigter Steuersatz beim Legen von Hausanschlüssen durch Bauunternehmer (4.4.2017 – 2K2309/15)

Der ermäßigte Steuersatz gilt, auch wenn die Hausanschlussleistung und die Wasserbereitstellung nicht durch ein und denselben Unternehmer erfolgt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich ist. Ohne den Hausanschluss könne dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden. Somit sei das Legen der Hausanschlüsse damit ohne Weiteres unter dem Begriff „Lieferung von Wasser“, wie er in § 12 Abs.2 Nr.1 UStG i.V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG definiert ist, einzuordnen.

Für das Legen des Hausanschlusses gilt der geminderte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7%.
Damit schließt sich das Finanzgericht der mittlerweile mehrheitlichen Auffassung zum Umfang der Steuerermäßigung an.

Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis (BFH, Urteil vom 9.11.2016, II R12/15)

Der Landkreis hatte eine gemeinnützige GmbH gegründet. Die Gesellschaft wurde im Bereich Asyl-, Flüchtlings- und Obdachlosenhilfe tätig. Der Landkreis hatte ihr die Aufgabe übertragen, die Grundversorgung von Asylbewerber sicherzustellen. Später wurde die GmbH aufgelöst, weil der Landkreis die Aufgaben wieder selber übernahm. Die GmbH i.L. veräußerte in diesem Zusammenhang die Grundstücke mit den Unterkunftseinrichtungen an den Landkreis. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis fest.
Nach dem Urteil des BFH ist der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis nicht nach §4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn der Landkreis selbst 100%iger Anteilseigner der GmbH ist. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Grundstücksveräußerer als auch der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Mindestens 10% unternehmerische Nutzung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs (EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C400/15)

Wird eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Bei einer Leistung, die ausschließlich für nichtunternehmerische (z.B. hoheitliche) Tätigkeiten bezogen wird, ist eine Zuordnung zum Unternehmen hingegen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands (z.B. Maschine) nicht mindestens 10%, greift nach deutschem Umsatzsteuerrecht das Zuordnungsverbot (§ 15 Abs.1 Satz 2 UstG).

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH ging es um die Frage, ob ein Landkreis für einen Betrieb gewerblicher Art im Zusammenhand mit der Anschaffung von Arbeitsmaschinen und Nutzfahrzeuge den anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, obwohl die Maschinen nur zu 2,65% für den Betrieb gewerblicher Art und zu 97,35% zu für die hoheitlichen Zwecke verwendet wurden.

Entscheidung:

Deutschland ist ermächtigt die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90% für nicht unternehmerische Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.